Zum Gesetzesinhalt

AuslWBG

§ 17Amts- und Rechtshilfe

Gesetz zur Bereinigung von deutschen Schuldverschreibungen, die auf ausländische Währung lauten

(1) Die nach diesem Gesetz zuständigen Behörden und anderen Stellen haben sich Amtshilfe zu leisten. Gebühren und Auslagen für die Gewährung von Amtshilfe werden nicht erstattet.
(2) Die Auslandsbevollmächtigten können die Gerichte um die Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen sowie die Erhebung sonstiger Beweise ersuchen. Die §§ 157, 158, 159 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, §§ 160, 164, 165 des Gerichtsverfassungsgesetzes gelten sinngemäß; das Ersuchen kann auch an die Kammer für Wertpapierbereinigung gerichtet werden, in deren Bezirk der Aussteller seinen Sitz hat oder die Amtshandlung vorgenommen werden soll. Für die Beweisaufnahme gelten die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend; das ersuchte Gericht entscheidet über die Fragen, deren Entscheidung sonst dem ersuchenden Gericht vorbehalten ist.
(3) In einem Verfahren nach diesem Gesetz können die Gerichte Ersuchen um Rechtshilfe auch an die Kammer für Wertpapierbereinigung richten, in deren Bezirk der Aussteller seinen Sitz hat oder die Amtshandlung vorgenommen werden soll.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 203 V v. 31.8.2015 I 1474

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR005530952

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): c067bba1bbf1bedaf7dd0c042aab22871d140fcf41ad21d662944dff25df0de3

XML-Quelle beim Herausgeber