(1) Die nach diesem Gesetz zuständigen Behörden und anderen Stellen haben sich Amtshilfe zu leisten. Gebühren und Auslagen für die Gewährung von Amtshilfe werden nicht erstattet.
(2) Die Auslandsbevollmächtigten können die Gerichte um die Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen sowie die Erhebung sonstiger Beweise ersuchen. Die §§ 157, 158, 159 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, §§ 160, 164, 165 des Gerichtsverfassungsgesetzes gelten sinngemäß; das Ersuchen kann auch an die Kammer für Wertpapierbereinigung gerichtet werden, in deren Bezirk der Aussteller seinen Sitz hat oder die Amtshandlung vorgenommen werden soll. Für die Beweisaufnahme gelten die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend; das ersuchte Gericht entscheidet über die Fragen, deren Entscheidung sonst dem ersuchenden Gericht vorbehalten ist.
(3) In einem Verfahren nach diesem Gesetz können die Gerichte Ersuchen um Rechtshilfe auch an die Kammer für Wertpapierbereinigung richten, in deren Bezirk der Aussteller seinen Sitz hat oder die Amtshandlung vorgenommen werden soll.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 203 V v. 31.8.2015 I 1474
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