(1) Wer Ansprüche auf Rückgewähr wegen eines im Inland oder Ausland bis zum 8. Mai 1945 einschließlich entzogenen Auslandsbonds bei einer für den Geltungsbereich dieses Gesetzes zuständigen Behörde oder anderen Stelle geltend gemacht hat, ist zur Anmeldung des Bonds im Prüfungsverfahren berechtigt, auch wenn über diese Ansprüche noch nicht entschieden ist. Die Anmeldung ist als Anmeldung eines entzogenen Auslandsbonds zu kennzeichnen. Das Prüfungsverfahren wird ausgesetzt, bis über die wegen der Entziehung geltend gemachten Ansprüche rechtskräftig entschieden ist. Wenn wegen des entzogenen Auslandsbonds weitere Anmeldungen vorliegen, ist auch insoweit das Verfahren bis zur Entscheidung über die wegen der Entziehung geltend gemachten Ansprüche auszusetzen.
(2) Absatz 1 gilt sinngemäß für die Befugnis, einen Feststellungsbescheid zu beanspruchen, wenn ein Auslandsbond nach der Entziehung in Verlust geraten ist.
(3) Endgültige Entscheidungen der für den Geltungsbereich dieses Gesetzes zuständigen Behörden oder anderen Stellen, durch welche die Rückgewähr eines entzogenen Auslandsbonds oder die Übertragung der in Absatz 2 genannten Befugnis angeordnet wird, sind für das Prüfungsverfahren bindend.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 203 V v. 31.8.2015 I 1474
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