(1) Bestimmungen, nach denen ein Auslandsbond für kraftlos erklärt oder die Ausstellung einer Ersatzurkunde verlangt werden kann, bleiben unberührt.
(2) Die Ersatzurkunden sind Auslandsbonds im Sinne dieses Gesetzes. Für das Prüfungsverfahren gelten der ursprüngliche Auslandsbond und die für ihn ausgestellte Ersatzurkunde als dieselbe Urkunde. Eine Ersatzurkunde, die nach dem 1. Januar 1945 ausgegeben worden ist, gilt als Auslandsstück (§ 3 Abs. 1 Nr. 1), wenn sich der ursprüngliche Auslandsbond am 1. Januar 1945 oder, wenn das für die Ausstellung der Ersatzurkunde maßgebende Ereignis schon vorher eingetreten ist, zu diesem Zeitpunkt im Ausland mit Ausnahme der in § 3 Abs. 2 Satz 1 namentlich bezeichneten Gebiete befunden hatte; § 3 Abs. 2 Satz 2 gilt sinngemäß.
(3) Ersatzurkunden für solche Auslandsbonds, die bereits nach diesem Gesetz anerkannt worden waren, bedürfen keiner erneuten Anerkennung. Sie werden auf Antrag des Inhabers vom Amt für Wertpapierbereinigung in die amtliche Liste (§ 12) aufgenommen; bei der Aufnahme in die Liste ist auf die schon erfolgte Anerkennung zu verweisen.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 203 V v. 31.8.2015 I 1474
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