AO
§ 139bIdentifikationsnummer
- 1.
- die Identifikationsnummer nur verarbeiten, soweit dies für Datenübermittlungen zwischen ihnen und den Finanzbehörden erforderlich ist oder eine Rechtsvorschrift die Verarbeitung der Identifikationsnummer ausdrücklich erlaubt oder anordnet,
- 2.
- ihre Dateisysteme nur insoweit nach der Identifikationsnummer ordnen oder für den Zugriff erschließen, als dies für regelmäßige Datenübermittlungen zwischen ihnen und den Finanzbehörden erforderlich ist,
- 3.
- eine rechtmäßig erhobene Identifikationsnummer eines Steuerpflichtigen zur Erfüllung aller Mitteilungspflichten gegenüber Finanzbehörden verwenden, soweit die Mitteilungspflicht denselben Steuerpflichtigen betrifft und die Verarbeitung nach Nummer 1 zulässig wäre,
- 4.
- eine durch ein verbundenes Unternehmen im Sinne des § 15 des Aktiengesetzes oder ein Unternehmen einer kreditwirtschaftlichen Verbundgruppe rechtmäßig erhobene Identifikationsnummer eines Steuerpflichtigen zur Erfüllung aller steuerlichen Mitwirkungspflichten verwenden, soweit die Mitwirkungspflicht denselben Steuerpflichtigen betrifft und die verwendende Stelle zum selben Unternehmensverbund wie die Stelle gehört, die die Identifikationsnummer erhoben hat und die Verarbeitung nach Nummer 1 zulässig wäre.
- 1.
- Identifikationsnummer,
- 2.
- Wirtschafts-Identifikationsnummern,
- 3.
- Familienname,
- 4.
- frühere Namen,
- 5.
- Vornamen,
- 6.
- Doktorgrad,
- 7.
- amtlicher Gemeindeschlüssel,
- 8.
- Tag und Ort der Geburt,
- 9.
- Geschlecht,
- 10.
- gegenwärtige oder letzte bekannte Anschrift,
- 11.
- zuständige Finanzbehörden,
- 12.
- Auskunftssperren nach dem Bundesmeldegesetz,
- 13.
- Sterbetag,
- 14.
- Tag des Ein- und Auszugs,
- 15.
- Staatsangehörigkeiten sowie
- 16.
- Datum des letzten Verwaltungskontakts (Monat, Jahr).
- 1.
- sicherzustellen, dass eine Person nur eine Identifikationsnummer erhält und eine Identifikationsnummer nicht mehrfach vergeben wird,
- 2.
- die Identifikationsnummer eines Steuerpflichtigen festzustellen,
- 3.
- zu erkennen, welche Finanzbehörden für einen Steuerpflichtigen zuständig sind,
- 4.
- Daten, die auf Grund eines Gesetzes oder nach über- und zwischenstaatlichem Recht entgegenzunehmen sind, an die zuständigen Stellen weiterleiten zu können,
- 5.
- den Finanzbehörden die Erfüllung der ihnen durch Rechtsvorschrift zugewiesenen Aufgaben zu ermöglichen.
- 1.
- Familienname,
- 2.
- frühere Namen,
- 3.
- Vornamen,
- 4.
- Doktorgrad,
- 5.
- amtlicher Gemeindeschlüssel,
- 6.
- Tag und Ort der Geburt,
- 7.
- Geschlecht,
- 8.
- gegenwärtige Anschrift der alleinigen Wohnung oder der Hauptwohnung,
- 9.
- Tag des Ein- und Auszugs,
- 10.
- Auskunftssperren nach dem Bundesmeldegesetz,
- 11.
- Staatsangehörigkeiten sowie
- 12.
- Datum des letzten Verwaltungskontakts (Monat, Jahr).
- 1.
- übermitteln,
- 2.
- durch ihren Bevollmächtigten im Sinne des § 80 Absatz 2 übermitteln lassen oder
- 3.
- durch das kontoführende Kreditinstitut übermitteln lassen; die Kreditinstitute haben zu diesem Zweck ein geeignetes Verfahren bereitzustellen.
Fußnoten und Hinweise der Quelle
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 23.1.2025 I Nr. 24;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 15 Abs. 6 G v. 3.7.2026 I Nr. 199
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR006130976
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 56f411cadbc60c4dddcd2eb50fd474acc2bd51502fa6ab0fe2e99555c9a5d379
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 97a SGB 6Einkommensanrechnung beim Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung
„… n. Die in Absatz 3 Nummer 1 und 8 aufgeführten Daten werden auch zur Ermittlung des Einkommens nach § 97a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gespeichert und können von den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung zu diesem Zweck verarbeitet werden. Die in A …“
Hierauf verweisen andere Vorschriften (72)
Auswahl: 8 von 72 nachgewiesenen Verweisen.
- § 61a ALGÜberprüfung von Beitragszuschüssen
„… lienname, 2. Vorname, 3. Tag der Geburt, 4. Geschlecht, 5. Anschrift, 6. Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung, 7. zuständiges Finanzamt des Empfängers eines Beitragszuschusses und seines nicht dauernd von ihm getrennt lebenden Eh …“
- § 21 AltvDVErprobung des Verfahrens
„… ngspflichtigen Stellen Daten nach § 22a Abs. 2 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes in Verbindung mit § 139b Abs. 3 der Abgabenordnung erheben zum Zweck der Erprobung 1. des Verfahrens der Datenübermittlung von den mitteilungspflichtigen Stellen an das B …“
- (XXXX) AO1977§139bAbs13Bek 2024
„Nach § 139b Absatz 13 Satz 1 der Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I S. 61), die zuletzt durch Artikel 3 des …“
- § 5a EGAOIdentifikationsnummer und Wirtschafts-Identifikationsnummer
„(1) § 139b Absatz 8 der Abgabenordnung in der Fassung des Artikels 26 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2294) ist ab dem Tag anzuwenden, an dem d …“
- § 34 BBiGEinrichten, Führen
„… annt gibt, dass die technischen Voraussetzungen für die Verarbeitung der Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung nach dem geänderten Gesetz vorliegen. Gemäß Artikel 2 Nummer 1 in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 2 des Gesetzes vom 19 …“
- § 36 BBiGAntrag und Mitteilungspflichten
„… annt gibt, dass die technischen Voraussetzungen für die Verarbeitung der Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung nach dem geänderten Gesetz vorliegen.“
- § 7a BKGGDatenübermittlung
„… e die Identifikationsnummer nicht bekannt, darf sie diese Identifikationsnummer unter Angabe der in § 139b Absatz 3 der Abgabenordnung genannten Daten beim Bundeszentralamt für Steuern abfragen.“
- § 4 1. BMeldDÜVAutomatisiertes Abrufverfahren zur Anmeldung
„… m Ausland auch den Staat 0601 bis 0603, 0606, 7. Geschlecht 0701, 8. die Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung 2701, 9. zum gesetzlichen Vertreter: Familienname, Vornamen, Doktorgrad, Anschrift, Geburtsdatum, Geschlecht, Auskunfts …“