AltvDV
§ 21Erprobung des Verfahrens
- 1.
- des Verfahrens der Datenübermittlung von den mitteilungspflichtigen Stellen an die zentrale Stelle,
- 2.
- der bei der zentralen Stelle einzusetzenden Programme,
- 3.
- der Weiterleitung an die Finanzverwaltung und
- 4.
- der Weiterverarbeitung der Daten in der Finanzverwaltung.
- 1.
- des Verfahrens der Datenübermittlung von den mitteilungspflichtigen Stellen an das Bundeszentralamt für Steuern,
- 2.
- des Verfahrens der Datenübermittlung von dem Bundeszentralamt für Steuern an die mitteilungspflichtigen Stellen,
- 3.
- der vom Bundeszentralamt für Steuern und der zentralen Stelle einzusetzenden Programme, mit denen den mitteilungspflichtigen Stellen die Daten zur Verfügung gestellt werden.
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 28.2.2005 I 487;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 10 G v. 26.5.2026 I Nr. 156
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR454400002
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 97f214baf1ce71a6e62114a1b688e28cbd4781bdb7fb3d168e16c972e3d4f1ba
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 139b AOIdentifikationsnummer
„… ngspflichtigen Stellen Daten nach § 22a Abs. 2 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes in Verbindung mit § 139b Abs. 3 der Abgabenordnung erheben zum Zweck der Erprobung 1. des Verfahrens der Datenübermittlung von den mitteilungspflichtigen Stellen an das B …“