BKGG
§ 7aDatenübermittlung
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 28.1.2009 I 142, 3177;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 10 G v. 16.4.2026 I Nr. 107
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR137800995
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 20e5e76375188b74e385a3b2596156afb82d5e631296548b29708b7f0b32063a
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (2)
- § 139b AOIdentifikationsnummer
„… e die Identifikationsnummer nicht bekannt, darf sie diese Identifikationsnummer unter Angabe der in § 139b Absatz 3 der Abgabenordnung genannten Daten beim Bundeszentralamt für Steuern abfragen.“
- § 28 SGB 2Bedarfe für Bildung und Teilhabe
„… e Tatsachen mit, die für die Erbringung und Abrechnung der Leistungen nach § 6b dieses Gesetzes und § 28 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch erforderlich sind. (2) Die zuständige Familienkasse übermittelt dem Bundeszentralamt für Steuern unter den Vorgaben des …“