AO1977§139bAbs13Bek 2024
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Bekanntmachung zum Zeitpunkt der Datenübermittlung nach § 139b Absatz 13 Satz 1 der Abgabenordnung
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR1610A0024
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 5d9fe70ae1a6b7183a99cc54b1081c947139e5f89bbfa47ca59da37644741341
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 139b AOIdentifikationsnummer
„Nach § 139b Absatz 13 Satz 1 der Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I S. 61), die zuletzt durch Artikel 3 des …“