ALG
§ 61aÜberprüfung von Beitragszuschüssen
Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte
- 1.
- Familienname,
- 2.
- Vorname,
- 3.
- Tag der Geburt,
- 4.
- Geschlecht,
- 5.
- Anschrift,
- 6.
- Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung,
- 7.
- zuständiges Finanzamt
- 8.
- Mitgliedsnummer des Empfängers eines Beitragszuschusses,
- 9.
- Ausfertigungsdatum des letzten vorliegenden Einkommensteuerbescheides des Empfängers eines Beitragszuschusses und seines nicht dauern von ihm getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartners und
- 10.
- die nach § 32 Absatz 3 Satz 3 Nummer 1 maßgebenden Einkünfte.
- 1.
- ob die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft entweder nach § 4 des Einkommensteuergesetzes oder nach § 13a des Einkommensteuergesetzes ermittelt wurden,
- 2.
- ob und welche Einkünfte nach § 22 des Einkommensteuergesetzes erzielt wurden,
- 3.
- ob der Progressionsvorbehalt nach § 32b des Einkommensteuergesetzes angewendet wurde und
- 4.
- ob und in welcher Höhe nach § 10 Absatz 1 Nummer 5 des Einkommensteuergesetzes abziehbare Kinderbetreuungskosten berücksichtigt wurden.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 7b G v. 24.7.2026 I Nr. 228
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR189100994
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): b1f786d0f47d7946d6a0e2e29957a564c4053c6dcc1c8cb8f0718309ec27ba2c
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 139b AOIdentifikationsnummer
„… lienname, 2. Vorname, 3. Tag der Geburt, 4. Geschlecht, 5. Anschrift, 6. Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung, 7. zuständiges Finanzamt des Empfängers eines Beitragszuschusses und seines nicht dauernd von ihm getrennt lebenden Eh …“