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ALG

§ 61aÜberprüfung von Beitragszuschüssen

Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte

(1) Die landwirtschaftliche Alterskasse ist befugt, Personen, die einen Beitragszuschuss erhalten, auch regelmäßig im Wege eines automatisierten Datenabgleichs daraufhin zu überprüfen, ob ein Anspruch auf den Beitragszuschuss weiterhin besteht. Sie übermittelt hierzu in einem automatisierten Verfahren an zentrale Vermittlungsstellen der Finanzbehörden Angaben zu
1.
Familienname,
2.
Vorname,
3.
Tag der Geburt,
4.
Geschlecht,
5.
Anschrift,
6.
Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung,
7.
zuständiges Finanzamt
des Empfängers eines Beitragszuschusses und seines nicht dauernd von ihm getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartners sowie
8.
Mitgliedsnummer des Empfängers eines Beitragszuschusses,
9.
Ausfertigungsdatum des letzten vorliegenden Einkommensteuerbescheides des Empfängers eines Beitragszuschusses und seines nicht dauern von ihm getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartners und
10.
die nach § 32 Absatz 3 Satz 3 Nummer 1 maßgebenden Einkünfte.
Diese führen den Abgleich der ihnen übermittelten Daten durch und leiten Feststellungen im Sinne des Satzes 1 an die landwirtschaftliche Alterskasse zurück. Zusätzlich teilen sie der landwirtschaftlichen Alterskasse mit,
1.
ob die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft entweder nach § 4 des Einkommensteuergesetzes oder nach § 13a des Einkommensteuergesetzes ermittelt wurden,
2.
ob und welche Einkünfte nach § 22 des Einkommensteuergesetzes erzielt wurden,
3.
ob der Progressionsvorbehalt nach § 32b des Einkommensteuergesetzes angewendet wurde und
4.
ob und in welcher Höhe nach § 10 Absatz 1 Nummer 5 des Einkommensteuergesetzes abziehbare Kinderbetreuungskosten berücksichtigt wurden.
Die landwirtschaftliche Alterskasse darf die ihnen übermittelten Daten nur zur Überprüfung nach Satz 1 nutzen. Sind übermittelte Daten für die Überprüfung nach Satz 1 nicht mehr erforderlich, sind sie unverzüglich zu löschen.
(2) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, das Nähere über das Verfahren des automatisierten Datenabgleichs durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft und mit Zustimmung des Bundesrates zu regeln.
(3) Wird ein Verfahren nach Absatz 1 durchgeführt, ist der Empfänger eines Beitragszuschusses bei jeder Bewilligung darauf hinzuweisen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 7b G v. 24.7.2026 I Nr. 228

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR189100994

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): b1f786d0f47d7946d6a0e2e29957a564c4053c6dcc1c8cb8f0718309ec27ba2c

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Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (1)
  • § 139b AOIdentifikationsnummer

    „… lienname, 2. Vorname, 3. Tag der Geburt, 4. Geschlecht, 5. Anschrift, 6. Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung, 7. zuständiges Finanzamt des Empfängers eines Beitragszuschusses und seines nicht dauernd von ihm getrennt lebenden Eh …“