AHundV
§ 9Generelle Eignung als Assistenzhund, Alter bei Beginn der Ausbildung
- 1.
- die gesundheitliche Eignung des Hundes innerhalb der letzten drei Monate festgestellt wurde und der Ausbildungsstätte ein entsprechendes Attest, der Befunderhebungsbogen sowie die weiteren Untersuchungsergebnisse vorliegen,
- 2.
- sich der Hund nach der Einschätzung der Ausbildungsstätte zur Ausbildung für die Assistenzhundeart, zu der er ausgebildet werden soll, insbesondere im Hinblick auf seine körperliche Beschaffenheit, Rassezugehörigkeit und äußere Erscheinungsform eignet,
- 3.
- der Hund nach Einschätzung der Ausbildungsstätte bei Abschluss der Ausbildung den für einen Assistenzhund erforderlichen Gehorsam zeigen wird,
- 4.
- der Hund noch kein Training zum Schutz-, Wach- oder Herdenschutzhund absolviert hat,
- 5.
- er nicht zur Zucht eingesetzt wird, sofern es sich um eine Hündin handelt, und
- 6.
- nach der Einschätzung der Ausbildungsstätte davon auszugehen ist, dass der Hund bei Abschluss der Ausbildung das für einen Assistenzhund erforderliche Sozial- und Umweltverhalten zeigen wird; das heißt, dass er
- a)
- sich im Kontakt mit Menschen, Artgenossen und anderen Tieren artgemäß verhält und sozialkompetent kommuniziert,
- b)
- eine hohe Stress- und Frustrationstoleranz sowie die für einen Assistenzhund erforderliche Konzentrationsfähigkeit zeigt,
- c)
- auch in Bedrängungs- und Konfliktsituationen nicht unangemessen erregt, schreckhaft, aggressiv oder ängstlich auf akustische, visuelle und andere Umweltreize reagiert,
- d)
- eine hohe Kooperations- und Gehorsamsbereitschaft zur Vertrauensperson zeigt und
- e)
- keine unkontrollierbare Jagdneigung zeigt.
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR243600022
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 178ae770d7049f21b681dd752ffb75d2508d21f5c688a231d5a29bef051601c3