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AHundV

§ 11Schulung der Zusammenarbeit

Assistenzhundeverordnung

(1) Die Ausbildungsstätte schult die Zusammenarbeit von Mensch und Hund. Ziel dieser Schulung ist es, eine funktionsfähige Einheit zwischen Mensch und Hund zu schaffen.
(2) Die Schulung der Zusammenarbeit erfolgt bei der Fremdausbildung spätestens dann, wenn der Hund die erforderlichen Hilfeleistungen erlernt hat. Diese Schulung erfolgt mindestens über einen Zeitraum von 60 Zeitstunden, verteilt auf mindestens zwei Monate. Von diesen zeitlichen Vorgaben kann abgewichen werden, wenn hierfür erhebliche Gründe vorliegen. § 7 Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR243600022

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 178ae770d7049f21b681dd752ffb75d2508d21f5c688a231d5a29bef051601c3

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