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AHundV

§ 7Fremdausbildung und Selbstausbildung

Assistenzhundeverordnung

(1) Die Ausbildung erfolgt als Fremdausbildung oder Selbstausbildung.
(2) Bei der Selbstausbildung leitet die Ausbildungsstätte den Menschen mit Behinderungen an und führt notwendige Schulungen, insbesondere zur Zusammenarbeit von Mensch und Hund durch. Art und Umfang der Einbeziehung der Ausbildungsstätte richten sich nach den jeweiligen Erfordernissen und Bedürfnissen des Menschen mit Behinderungen. Sie muss jedoch mindestens einen Umfang von 60 Zeitstunden, verteilt auf einen Zeitraum von zwei Monaten, umfassen.
(3) Von den zeitlichen Vorgaben des Absatzes 2 Satz 3 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn hierfür erhebliche Gründe vorliegen. Ein erheblicher Grund liegt insbesondere dann vor, wenn der Mensch mit Behinderungen bereits eine Ausbildung mit einem anderen Hund absolviert oder begleitet hat.

Fußnoten und Hinweise der Quelle

(+++ § 7 Abs. 3: Zur Geltung vgl. § 11 Abs. 2 +++)
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR243600022

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 178ae770d7049f21b681dd752ffb75d2508d21f5c688a231d5a29bef051601c3

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