(1) Ziel der Ausbildung ist es, eine funktionsfähige Einheit zwischen Mensch und Hund zu schaffen. Diese liegt vor, wenn
1.
die erforderlichen Hilfeleistungen bedarfsgerecht und zwischen Mensch und Hund aufeinander abgestimmt ausgeführt werden,
2.
Mensch und Hund das notwendige Vertrauen und eine sichere Bindung zueinander entwickelt haben,
3.
der Mensch den Hund hinreichend kontrollieren kann und dieser gegenüber dem Menschen den erforderlichen Gehorsam besitzt,
4.
sich die Mensch-Assistenzhund-Gemeinschaft sicher im privaten und öffentlichen Raum bewegt,
5.
der Mensch verschiedene Reaktionsweisen des Hundes, wie etwa bei Stress, erkennen und darauf angemessen reagieren kann und
6.
der Mensch den Hund außerhalb dessen Hilfeleistungsaufgaben mental und körperlich angemessen beschäftigen sowie artgemäß versorgen und halten kann.
(2) Ziel der Ausbildung ist es zudem, dass der Mensch mit Behinderungen die erforderlichen theoretischen Kenntnisse und praktischen Fähigkeiten insbesondere in Bezug auf Haltung, Gesundheit, Wesen und Verhalten eines Assistenzhundes besitzt.
(3) Die Ausbildung erfolgt zu einer der in § 3 Absatz 1 genannten Assistenzhundearten und umfasst mindestens den in Anlage 4 und in diesem Abschnitt aufgeführten Ausbildungsinhalt.
(4) Die Ausbildung muss unter Beachtung der einschlägigen Gesetze erfolgen, insbesondere des Tierschutzgesetzes sowie der Tierschutz-Hundeverordnung vom 2. Mai 2001 (BGBl. I S. 838), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 25. November 2021 (BGBl. I S. 4970) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. Für die Ausbildung sind tierschutzgerechte Methoden und Hilfsmittel zu verwenden und zu vermitteln, die dem aktuellen Stand der Wissenschaft und der Lerntheorien entsprechen.
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