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AHundV

§ 12Ausbildungsstätte

Assistenzhundeverordnung

(1) In der Ausbildungsstätte trägt die fachlich verantwortliche Person die Verantwortung für die Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung über die Ausbildung.
(2) Die Ausbildungsstätte berücksichtigt bei der Ausbildung die individuellen Bedarfe von Menschen mit Behinderungen. Insbesondere erfolgt die Ausbildung durch die Ausbildungsstätte für den Menschen mit Behinderungen barrierefrei oder, soweit dies nicht möglich oder zumutbar ist, durch die Bereitstellung der erforderlichen angemessenen Vorkehrungen.
(3) Die Ausbildungsstätte dokumentiert die Ausbildung nach Maßgabe der Anlage 5 in einem Ausbildungsnachweis. Die Ausbildungsstätte händigt dem Menschen mit Behinderungen auf dessen Verlangen eine Kopie des Ausbildungsnachweises aus.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR243600022

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 178ae770d7049f21b681dd752ffb75d2508d21f5c688a231d5a29bef051601c3

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