(1) Ein Begünstigter, der Kaffee unter Steueraussetzung von einem Steuerlager im Steuergebiet oder von einem registrierten Versender vom Ort der Einfuhr im Steuergebiet empfangen will, hat vor Beginn der Beförderung eine Freistellungsbescheinigung nach der Verordnung (EG) Nr. 31/96 der Kommission vom 10. Januar 1996 über die Verbrauchsteuerfreistellungsbescheinigung (ABl. L 8 vom 11.1.1996, S. 11) in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit Artikel 12 der Systemrichtlinie in drei Exemplaren auszufertigen und dem zuständigen Hauptzollamt zur Bestätigung in Feld 6 vorzulegen. Der Begünstigte hat die mit Bestätigungsvermerk des zuständigen Hauptzollamts versehene erste und zweite Ausfertigung dem Versender auszuhändigen. Die dritte Ausfertigung verbleibt beim zuständigen Hauptzollamt. Nach der Übernahme des Kaffees verbleibt die zweite Ausfertigung der Freistellungsbescheinigung beim Begünstigten. Der Kaffee ist unverzüglich nach der Bestätigung nach Satz 1 zu beziehen.
(2) Zuständiges Hauptzollamt ist für Begünstigte
1.
nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 des Gesetzes das Hauptzollamt, das für den Sitz der amtlichen Beschaffungsstelle oder der Organisation der ausländischen Streitkräfte, die zur Erteilung des Auftrages berechtigt ist, örtlich zuständig ist,
2.
nach § 8 Absatz 1 Nummer 5 des Gesetzes das Hauptzollamt, das für den Sitz der internationalen Einrichtung örtlich zuständig ist.
(3) Von der Bestätigung nach Absatz 1 Satz 1 in Feld 6 der Freistellungsbescheinigung wird abgesehen, wenn eine ausländische Truppe im Sinn des § 8 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes Kaffee unter Steueraussetzung empfängt. An ihre Stelle tritt eine Eigenbestätigung der ausländischen Truppe.
(4) Wird Kaffee unter Steueraussetzung von einer ausländischen Truppe aus Steuerlagern im Steuergebiet oder von registrierten Versendern vom Ort der Einfuhr im Steuergebiet empfangen, kann anstelle der Freistellungsbescheinigung ein Abwicklungsschein nach § 73 Absatz 1 Nummer 1 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung verwendet werden.
(5) Für die Voraussetzungen der Steuerfreiheit von Kaffee, der durch Diplomaten und konsularische Missionen empfangen wird, gilt § 17 der Zollverordnung in Verbindung mit den dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften sinngemäß.
(6) Wird Kaffee, der nach den Absätzen 1 bis 5 von Begünstigten nach § 8 Absatz 1 Nummer 4 bis 6 des Gesetzes unter Steueraussetzung empfangen wurde, an Dritte abgegeben, entsteht die Steuer nach § 15 Absatz 1 des Gesetzes. Steuerschuldner ist neben der Person, die den Kaffee an Dritte abgegeben hat, die Person, die diesen in Empfang genommen hat. Der Steuerschuldner hat unverzüglich eine Steueranmeldung beim Hauptzollamt abzugeben. Für die Steueranmeldung gilt § 20 entsprechend. Die Steuer ist sofort fällig. Mehrere Steuerschuldner sind Gesamtschuldner.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 9 G v. 24.10.2022 I 1838
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (2)
§ 73 UStDVNachweis der Voraussetzungen der in bestimmten Abkommen enthaltenen Steuerbefreiungen
„… im Steuergebiet empfangen, kann anstelle der Freistellungsbescheinigung ein Abwicklungsschein nach § 73 Absatz 1 Nummer 1 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung verwendet werden. (5) Für die Voraussetzungen der Steuerfreiheit von Kaffee, der durch Diplomaten und konsularische Mis …“
„… er Steuerfreiheit von Kaffee, der durch Diplomaten und konsularische Missionen empfangen wird, gilt § 17 der Zollverordnung in Verbindung mit den dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften sinngemäß. (6) Wird Kaffee, der nach den Absätzen 1 bis 5 …“
Wir verwenden notwendige Cookies für den Betrieb dieser Website. Mit Ihrer Einwilligung nutzen wir Google Analytics und Jetpack zur statistischen Auswertung von Besuchen und Kontaktklicks sowie externe Inhalte wie Google Maps und Google Fonts. Sie können alle optionalen Dienste ablehnen oder Ihre Auswahl festlegen. Ihre Einwilligung können Sie jederzeit über „Cookie-Einstellungen“ ändern oder widerrufen.
Notwendig
Immer aktiv
Diese Funktionen sind für den Betrieb der Website und das Speichern Ihrer Datenschutz-Auswahl erforderlich.
Preferences
The technical storage or access is necessary for the legitimate purpose of storing preferences that are not requested by the subscriber or user.
Statistik
Google Analytics und Jetpack helfen uns, die Nutzung der Website auszuwerten. Dazu gehören Seitenaufrufe, erfolgreiche Kontaktformular-Übermittlungen sowie Klicks auf Telefon- und E-Mail-Links. Die Messung startet erst mit Ihrer Einwilligung.The technical storage or access that is used exclusively for anonymous statistical purposes. Without a subpoena, voluntary compliance on the part of your Internet Service Provider, or additional records from a third party, information stored or retrieved for this purpose alone cannot usually be used to identify you.
Externe Inhalte
Erlaubt das Laden externer Inhalte wie Google Maps und Google Fonts. Dabei wird eine Verbindung zu den jeweiligen Anbietern hergestellt.