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WGSVG

Gesetz zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Sozialversicherung

Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 11 G v. 24.6.1993 I 1038

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR118460970

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): fa0b378403ae837832841633ff1e82bfcbebe3122a7312480848f9a879592d94

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Inhaltsverzeichnis

Allgemeine HinweiseI. Gemeinsame Vorschriften§ 1Begriffsbestimmungen§ 2Amtshilfe§ 3GlaubhaftmachungII. Gesetzliche Unfallversicherung§ 4Jahresarbeitsverdienst bei verfolgungsbedingtem Wechsel der Tätigkeit§ 5Zahlungen ins Ausland an Ausländer§ 6Zahlungen ins Ausland an DeutscheIII. Gesetzliche Rentenversicherung§ 7Grundsatz1. Freiwillige Beitragszahlung§ 8Freiwillige Versicherung bei Beitragserstattung wegen Heirat§ 9Beitragsnachzahlung bei Beitragserstattung wegen Heirat§ 10Freiwillige Versicherung für pflichtversicherte Verfolgte§ 10aNachzahlung bei anzurechnenden Kindererziehungszeiten2. Leistungsrecht§ 11Gleichstellung nachgezahlter Beiträge mit Pflichtbeiträgen§ 12Gleichstellung von Zeiten einer Beschäftigung oder Tätigkeit mit Pflichtbeitragszeiten§ 12aAnrechnung von Kindererziehungszeiten§ 13Berücksichtigung von Anrechnungszeiten§ 14Besondere Ermittlung der Entgeltpunkte für Beitragszeiten§ 15Bewertung von Verfolgungszeiten für pflichtversicherte Verfolgte§ 16Gleichstellung von Verfolgungszeiten für den Leistungszuschlag§ 17Entgeltpunkte für nachgezahlte Beiträge für Zeiten vor Rentenbeginn§ 17aAusnahmen von der Anwendung des neuen Rechts§ 17bAusnahmen von der Anwendung des alten Rechts§ 17cRentenbeginn in Sonderfällen3. Zahlung von Renten ins Ausland§ 18Zahlungen an Verfolgte§ 19Zahlungen an vertriebene Verfolgte4. Anwendung des Fremdrentengesetzes§ 20Gleichstellung vertriebener Verfolgter mit Vertriebenen§ 21Wiedereröffnung eines außerordentlichen Nachentrichtungsrechts§ 22Nachentrichtung für Zeiten der freiwilligen Versicherung