WGSVG
§ 3Glaubhaftmachung
Gesetz zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Sozialversicherung
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 11 G v. 24.6.1993 I 1038
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR118460970
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): fa0b378403ae837832841633ff1e82bfcbebe3122a7312480848f9a879592d94
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 156 StGBFalsche Versicherung an Eides Statt
„… ger ist für die Abnahme eidesstattlicher Versicherungen zuständig; er gilt als Behörde im Sinne des § 156 des Strafgesetzbuches.“