WGSVG
§ 11Gleichstellung nachgezahlter Beiträge mit Pflichtbeiträgen
Gesetz zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Sozialversicherung
- 1.
- Beiträge von verfolgten Versicherten, die dazu infolge Beitragserstattung wegen Heirat berechtigt sind, soweit sie
- a)
- für die Zeit vom 1. Januar 1933 bis zum 31. Dezember 1946,
- b)
- für Pflichtbeitragszeiten vor der Beitragserstattung,
- c)
- aufgrund des Artikels X des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Bundesentschädigungsgesetzes vom 14. September 1965 (BGBl. I S. 1315)
nachgezahlt sind; - 2.
- Beiträge von Versicherten, die dazu als pflichtversicherte Verfolgte aufgrund eines bis zum 31. Dezember 1975 gestellten Antrages berechtigt waren, soweit sie
- a)
- für Zeiten vor dem 1. Januar 1947,
- b)
- für Zeiten eines Auslandsaufenthalts, der sich an einen als Verfolgungszeit anerkannten Auslandsaufenthalt anschließt,
nachgezahlt sind.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 11 G v. 24.6.1993 I 1038
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR118460970
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): fa0b378403ae837832841633ff1e82bfcbebe3122a7312480848f9a879592d94