WGSVG
§ 1Begriffsbestimmungen
Gesetz zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Sozialversicherung
- 1.
- Verfolgungszeiten die Ersatzzeiten des § 250 Abs. 1 Nr. 4 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch,
- 2.
- Verfolgungsgründe diejenigen des § 1 des Bundesentschädigungsgesetzes,
- 3.
- pflichtversicherte Verfolgte diejenigen Versicherten, deren rentenversicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit aus Verfolgungsgründen unterbrochen oder beendet worden ist oder für die bis zum Beginn der Verfolgung
- a)
- eine Anrechnungszeit wegen Krankheit, Schwangerschaft oder Mutterschutz oder wegen Arbeitslosigkeit,
- b)
- eine Ersatzzeit (§ 250 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch), die eine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit unterbrochen oder beendet hat,
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 11 G v. 24.6.1993 I 1038
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR118460970
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): fa0b378403ae837832841633ff1e82bfcbebe3122a7312480848f9a879592d94
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 250 SGB 6Ersatzzeiten
„… r ihre Hinterbliebenen. (2) Im Sinne dieses Gesetzes sind 1. Verfolgungszeiten die Ersatzzeiten des § 250 Abs. 1 Nr. 4 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch, 2. Verfolgungsgründe diejenigen des § 1 des Bundesentschädigungsgesetzes, 3. pflichtversicherte Verfolgte diejenigen V …“