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WGSVG

§ 6Zahlungen ins Ausland an Deutsche

Gesetz zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Sozialversicherung

§ 13 Abs. 1, 2 und 4 des Fremdrentengesetzes gilt entsprechend für Verfolgte, die im Gebiet des Deutschen Reiches nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 oder im Gebiet der Freien Stadt Danzig einen Arbeitsunfall erlitten haben, und für ihre Hinterbliebenen, sofern der Berechtigte diese Gebiete nach dem 8. Mai 1945 und vor dem 1. Januar 1950 verlassen hat.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 11 G v. 24.6.1993 I 1038

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR118460970

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): fa0b378403ae837832841633ff1e82bfcbebe3122a7312480848f9a879592d94

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