WGSVG
§ 19Zahlungen an vertriebene Verfolgte
Gesetz zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Sozialversicherung
- a)
- die dort genannten Gebiete bis zum 8. Mai 1945 verlassen haben, sofern sie lediglich deswegen nicht als Vertriebene im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 des Bundesvertriebenengesetzes anerkannt sind oder anerkannt werden können, weil sie sich nicht zum deutschen Volkstum bekannt haben; soweit es auf die deutsche Volkszugehörigkeit ankommt, genügt es, wenn sie im Zeitraum des Verlassens des Vertreibungsgebiets dem deutschen Sprach- und Kulturkreis angehört haben oder
- b)
- in den dort genannten Gebieten am 8. Mai 1945 als deutsche Staatsangehörige oder Volkszugehörige ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt gehabt und das Vertreibungsgebiet vor dem 1. Januar 1950 verlassen haben. Buchstabe a zweiter Halbsatz gilt entsprechend.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 11 G v. 24.6.1993 I 1038
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR118460970
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): fa0b378403ae837832841633ff1e82bfcbebe3122a7312480848f9a879592d94