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WGSVG

§ 13Berücksichtigung von Anrechnungszeiten

Gesetz zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Sozialversicherung

(1) Hat der Verfolgte aus Verfolgungsgründen seine Lehrzeit, Fachschulausbildung oder Hochschulausbildung nicht abschließen können, gilt die Lehrzeit oder Ausbildung für die Anerkennung dieser Zeiten als Anrechnungszeit als abgeschlossen.
(2) Ist aus Verfolgungsgründen eine Schulausbildung, Fachschulausbildung oder Hochschulausbildung unterbrochen, jedoch später wieder aufgenommen und abgeschlossen oder eine neue Ausbildung begonnen und abgeschlossen worden, sind die Ausbildungszeiten als Anrechnungszeiten bis zum doppelten der allgemein geltenden Höchstdauer anzuerkennen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 11 G v. 24.6.1993 I 1038

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR118460970

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): fa0b378403ae837832841633ff1e82bfcbebe3122a7312480848f9a879592d94

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