WertAusglG
§ 6
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 7 Abs. 32 G v. 19.6.2001 I 1149
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR016250971
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 87613841a5dbb4fbb31e0a55849024de8b3adaa7066c1b8177a27082f1fd2d41
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 539 BGBErsatz sonstiger Aufwendungen und Wegnahmerecht des Mieters
„… dstücks geführt, so ist der Grundstückseigentümer in sinngemäßer Anwendung der § 536a Abs. 2 Nr. 2, § 539 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zum Ausgleich verpflichtet. § 4 Abs. 2 gilt entsprechend.“