Zum Gesetzesinhalt

WertAusglG

§ 3

Gesetz über die Regelung der Rechtsverhältnisse bei baulichen Maßnahmen auf ehemals in Anspruch genommenen Grundstücken

(1) Das Eigentum an der Sache geht, sofern sie nicht bereits mit der Verbindung wesentlicher Bestandteil des Grundstücks geworden ist, mit der Freigabe des Grundstücks auf den Grundstückseigentümer über; war das Grundstück zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes freigegeben, so tritt an die Stelle des Zeitpunkts der Freigabe der Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes. Mit dem Eigentumsübergang wird die Sache Bestandteil des Grundstücks.
(2) Ist vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Vereinbarung über die Rechtsverhältnisse an dem Grundstück und an der Sache getroffen worden, so behält es dabei sein Bewenden.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 7 Abs. 32 G v. 19.6.2001 I 1149

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR016250971

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 87613841a5dbb4fbb31e0a55849024de8b3adaa7066c1b8177a27082f1fd2d41

XML-Quelle beim Herausgeber