Zum Gesetzesinhalt

WertAusglG

§ 5

Gesetz über die Regelung der Rechtsverhältnisse bei baulichen Maßnahmen auf ehemals in Anspruch genommenen Grundstücken

(1) Hat sich in den Fällen des § 4 Abs. 1 Satz 2 der Wert der Sache nach der Freigabe infolge von Umständen, die der Grundstückseigentümer zu vertreten hat, vermindert, so ist der Ausgleich entsprechend der dadurch eingetretenen Minderung des Werts des Grundstücks zu erhöhen; dasselbe gilt für eine durch normale Abnutzung bedingte Minderung des Werts der Sache, wenn und soweit der Grundstückseigentümer diese unentgeltlich genutzt hat. Hat sich der Wert der Sache nach der Freigabe infolge von Aufwendungen des Grundstückseigentümers erhöht, so ist der Ausgleich entsprechend der dadurch eingetretenen Erhöhung des Werts des Grundstücks zu mindern.
(2) Ist in den Fällen des § 4 Abs. 1 Satz 2 das Grundstück nicht alsbald nach Freigabe dem Grundstückseigentümer zurückgegeben worden und hat sich der Wert des Grundstücks nach der Freigabe infolge von Aufwendungen aus öffentlichen Mitteln erhöht, so ist das beim Ausgleich zu berücksichtigen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 7 Abs. 32 G v. 19.6.2001 I 1149

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR016250971

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 87613841a5dbb4fbb31e0a55849024de8b3adaa7066c1b8177a27082f1fd2d41

XML-Quelle beim Herausgeber