BGB
§ 539Ersatz sonstiger Aufwendungen und Wegnahmerecht des Mieters
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 23.7.2026 I Nr. 226
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR001950896
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): a4f41098aad1932df88ba2743de4a650b931a23cf71958bf5fad1c0e3785284a
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (2)
- § 17 BLG
„… erwendungen gemacht, so kann er hierfür Ersatz in entsprechender Anwendung der § 536a Abs. 2 Nr. 2, § 539 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verlangen. Der Anspruch richtet sich gegen den Leistungspflichtigen; ist dieser nicht Eigentümer, so richtet sich der A …“
- § 6 WertAusglG
„… dstücks geführt, so ist der Grundstückseigentümer in sinngemäßer Anwendung der § 536a Abs. 2 Nr. 2, § 539 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zum Ausgleich verpflichtet. § 4 Abs. 2 gilt entsprechend.“