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WertAusglG

§ 4

Gesetz über die Regelung der Rechtsverhältnisse bei baulichen Maßnahmen auf ehemals in Anspruch genommenen Grundstücken

(1) Hat die Verbindung der Sache mit dem Grundstück zu einer baulichen Veränderung des Grundstücks geführt und ist der gemeine Wert (Verkehrswert) des Grundstücks infolge dieser baulichen Veränderung noch zur Zeit der Freigabe höher, als er ohne die bauliche Veränderung gewesen wäre, so ist der Grundstückseigentümer zum Ausgleich der Werterhöhung verpflichtet. War das Grundstück zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits freigegeben, so tritt an die Stelle des Zeitpunkts der Freigabe der Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes.
(2) Die Verpflichtung zum Ausgleich mindert sich oder entfällt, soweit dem Grundstückseigentümer unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalles ein Ausgleich billigerweise nicht zuzumuten ist.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 7 Abs. 32 G v. 19.6.2001 I 1149

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR016250971

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 87613841a5dbb4fbb31e0a55849024de8b3adaa7066c1b8177a27082f1fd2d41

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