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WertAusglG

§ 2

Gesetz über die Regelung der Rechtsverhältnisse bei baulichen Maßnahmen auf ehemals in Anspruch genommenen Grundstücken

War ein Grundstück nur zum Teil in Anspruch genommen, so ist dieses Gesetz nur auf den in Anspruch genommenen Teil anzuwenden. War ein Grundstück im ganzen in Anspruch genommen, ist die Sache aber nur mit einem Teil des Grundstücks verbunden worden, so ist dieses Gesetz nur auf den Teil des Grundstücks anzuwenden, mit dem die Sache verbunden worden ist. Waren außer dem Grundstück oder Grundstücksteil, mit dem die Sache verbunden worden ist, andere Grundstücke oder Grundstücksteile in Anspruch genommen, so ist dieses Gesetz auch auf diese Grundstücke und Grundstücksteile nach deren Freigabe insoweit anzuwenden, als sie für die wirtschaftliche Nutzung der Sache erforderlich sind.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 7 Abs. 32 G v. 19.6.2001 I 1149

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR016250971

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 87613841a5dbb4fbb31e0a55849024de8b3adaa7066c1b8177a27082f1fd2d41

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