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WeinAlkoAbsV

§ 9Verwendung oder Verarbeitung von Alkohol aus anderen Mitgliedstaaten

Verordnung über den Absatz von Weinalkohol aus Beständen der Interventionsstellen

(1) Alkohol, der in einem Interventionslager eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft gelagert wurde und in den Geltungsbereich dieser Verordnung verbracht worden ist, wird auf Antrag unter amtliche Überwachung gestellt, soweit sich nicht nach anderen Vorschriften die Überwachung von Amts wegen ergibt.
(2) Der Antrag auf amtliche Überwachung ist bei der überwachenden Stelle nach § 3 Abs. 2 zu stellen. Der Alkohol, auf den sich der Antrag bezieht, ist zusammen mit dem nach Artikel 2 Abs. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 3002/92 vom 16. Oktober 1992 über gemeinsame Durchführungsbestimmungen für die Überwachung der Verwendung und/oder Bestimmung von Erzeugnissen aus den Beständen der Interventionsstellen (ABl. EG Nr. L 301 S. 17, 1993 Nr. L 289 S. 40) in der jeweils geltenden Fassung im Abgangsmitgliedstaat erteilten Kontrollexemplar T5 anzumelden. § 3 Abs. 3 und die §§ 4 bis 8 finden mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle des in § 4 Abs. 1 Satz 2 und des in § 6 Nr. 2 genannten Abholscheins der Antrag auf amtliche Überwachung tritt.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 22.12.2005 I 3664;

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 16 Abs. 5 G v. 10.3.2017 I 420

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR007440990

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 7704b498e0f16a25aa235e57e77674aa5684382bd893771e1eebf7383a006e0c

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