Zum Gesetzesinhalt

WeinAlkoAbsV

§ 12Muster, Vordrucke

Verordnung über den Absatz von Weinalkohol aus Beständen der Interventionsstellen

Für die Mitteilung nach § 4 Abs. 1, die Anzeige nach § 6 Abs. 1 sowie den Antrag und die Anmeldung nach § 9 Abs. 2 kann das Bundesministerium der Finanzen Muster in der "Vorschriftensammlung Bundesfinanzverwaltung" bekannt geben oder Vordrucke bei den überwachenden Stellen nach § 3 Abs. 2 bereithalten . Soweit Muster bekannt gegeben oder Vordrucke bereitgehalten werden, sind diese zu verwenden.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 22.12.2005 I 3664;

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 16 Abs. 5 G v. 10.3.2017 I 420

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR007440990

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 7704b498e0f16a25aa235e57e77674aa5684382bd893771e1eebf7383a006e0c

XML-Quelle beim Herausgeber