Zum Gesetzesinhalt

WeinAlkoAbsV

§ 10Verwendung oder Verarbeitung in einem anderen Mitgliedstaat

Verordnung über den Absatz von Weinalkohol aus Beständen der Interventionsstellen

Soll Alkohol aus einem Interventionslager in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft verbracht werden, um dort verwendet oder verarbeitet zu werden, übersendet die Bundesanstalt jeweils eine Durchschrift des Abholscheins an die Zollstelle, in deren Bezirk der Alkohol ausgelagert wird. Der Abnehmer hat den Alkohol unverzüglich nach der Übernahme der in Satz 1 genannten Zollstelle zu gestellen und ein Kontrollexemplar T5 in der jeweils geltenden Fassung in zwei Stücken unter Angabe der übernommenen Menge des Alkohols, der Nummer des Abholscheins sowie mit den nach den in § 1 genannten Rechtsakten vorgeschriebenen Eintragungen vorzulegen.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 22.12.2005 I 3664;

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 16 Abs. 5 G v. 10.3.2017 I 420

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR007440990

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 7704b498e0f16a25aa235e57e77674aa5684382bd893771e1eebf7383a006e0c

XML-Quelle beim Herausgeber