Der Beteiligte hat die Verpflichtungen, die ihm gegenüber der überwachenden Stelle nach § 3 Abs. 2 obliegen, selbst zu erfüllen oder hierfür einen oder mehrere geeignete Beauftragte zu bestellen. Die Bestellung ist der überwachenden Stelle nach § 3 Abs. 2 schriftlich in doppelter Ausfertigung anzuzeigen. Die bestellten Personen haben die Anzeige ebenfalls zu unterzeichnen.
Fassungsangaben der Quelle
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 22.12.2005 I 3664;
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 16 Abs. 5 G v. 10.3.2017 I 420
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