Zum Gesetzesinhalt

WeinAlkoAbsV

§ 6Anzeigepflichten

Verordnung über den Absatz von Weinalkohol aus Beständen der Interventionsstellen

Der Verwender oder Verarbeiter hat der überwachenden Stelle nach § 3 Abs. 2 das Ende der Verwendung oder Verarbeitung unverzüglich schriftlich in dreifacher Ausfertigung anzuzeigen. In der Anzeige sind anzugeben
1.
die verwendete oder verarbeitete Alkoholmenge,
2.
die Nummer des Abholscheins (§ 4 Abs. 1 Satz 2), auf den sich die Anzeige bezieht, und
3.
a)
im Falle der Verwendung die Art der Verwendung oder
b)
im Falle der Verarbeitung Art, Menge und Alkoholgehalt der Verarbeitungserzeugnisse, etwaiger Nebenerzeugnisse und Abfälle.
Die überwachende Stelle nach § 3 Abs. 2 kann, soweit im Einzelfall erforderlich, weitere Angaben fordern.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 22.12.2005 I 3664;

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 16 Abs. 5 G v. 10.3.2017 I 420

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR007440990

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 7704b498e0f16a25aa235e57e77674aa5684382bd893771e1eebf7383a006e0c

XML-Quelle beim Herausgeber