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WeinAlkoAbsV

§ 11Ausfuhr

Verordnung über den Absatz von Weinalkohol aus Beständen der Interventionsstellen

(1) Soll Alkohol aus einem Interventionslager in unverändertem Zustand ausgeführt werden, übersendet die Bundesanstalt jeweils eine Durchschrift des Abholscheins an die Zollstelle, in deren Bezirk der Alkohol ausgelagert wird. Der Abnehmer hat den Alkohol unverzüglich der in Satz 1 genannten Zollstelle nach § 12 der Außenwirtschaftsverordnung zu übermitteln und anzumelden und dabei ein Kontrollexemplar T5 in zwei Stücken unter Angabe der übernommenen Menge des Alkohols, der Nummer des Abholscheins sowie mit den nach den in § 1 genannten Rechtsakten vorgeschriebenen Eintragungen vorzulegen.
(2) Soll Alkohol aus einem Interventionslager nach Verarbeitung ausgeführt werden, so gilt Absatz 1 entsprechend. Zusätzlich sind in dem Kontrollexemplar T5 anzugeben
1.
die für das Verarbeitungserzeugnis verwendete Alkoholmenge und
2.
die Nummer des Abholscheins oder im Falle des § 9 Nummer und Datum des Antrags auf amtliche Überwachung.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 22.12.2005 I 3664;

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 16 Abs. 5 G v. 10.3.2017 I 420

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR007440990

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 7704b498e0f16a25aa235e57e77674aa5684382bd893771e1eebf7383a006e0c

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