WeinAlkoAbsV
§ 5Aufzeichnungspflichten, Aufbewahrungsfristen, Inventur
Verordnung über den Absatz von Weinalkohol aus Beständen der Interventionsstellen
- 1.
- ordnungsgemäß kaufmännische Bücher zu führen,
- 2.
- gesonderte Aufzeichnungen zu fertigen über
- a)
- den Zugang und Abgang oder den sonstigen Verbleib sowie den Bestand an Alkohol,
- b)
- die bestimmungsgemäß verwendeten Mengen an Alkohol und die hergestellten Mengen an Verarbeitungserzeugnissen, Nebenerzeugnissen und Abfällen,
- c)
- die in den Verarbeitungserzeugnissen enthaltenen Mengen an Alkohol,
- d)
- Art und Menge der dem Alkohol oder den Verarbeitungserzeugnissen beigegebenen Stoffe,
- 3.
- der überwachenden Stelle nach § 3 Abs. 2 jede Veränderung der nach § 4 Abs. 3 gemachten Angaben unverzüglich anzuzeigen.
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 22.12.2005 I 3664;
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 16 Abs. 5 G v. 10.3.2017 I 420
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR007440990
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 7704b498e0f16a25aa235e57e77674aa5684382bd893771e1eebf7383a006e0c