(1) Ein Marktteilnehmer, der eine nicht abgefüllte Übermenge eines inländischen Erzeugnisses an andere abgibt, hat in das Begleitdokument bei der Ausstellung deutlich sichtbar und gut lesbar die Wörter „Übermenge – nur zur Destillation“ einzutragen. Wird die Übermenge aus dem Inland verbracht, so hat der Marktteilnehmer die in Satz 1 genannten Angaben zusätzlich in einer am Entladeort leicht verständlichen Sprache einzutragen.
(2) Wer ein nicht abgefülltes inländisches Erzeugnis im Rahmen seines zulässigen Hektarertrages an andere abgibt, hat in dem Begleitdokument zu bestätigen, dass die Vorschriften der §§ 9 bis 12 des Weingesetzes eingehalten sind.
(3) Wer Grundwein nach § 2 Nummer 26 des Weingesetzes an andere abgibt, hat in das Begleitdokument deutlich sichtbar und gut lesbar die Wörter „Grundwein – mit eingeschränktem Verwendungszweck“ einzutragen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
Fassungsangaben der Quelle
Sonst: Ersetzt V 2125-5-7-2 v. 9.5.1995 I 630 (WeinÜV 1995)
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