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WeißzuckerBhV

§ 4Gewährung der Beihilfe

Verordnung über die Gewährung von Beihilfen für die private Lagerhaltung von Weißzucker

(1) Die Anträge auf Gewährung einer Beihilfe für die private Lagerhaltung von Weißzucker sind nach dem von der Bundesanstalt im Bundesanzeiger bekannt gemachten Muster einzureichen.
(2) Die Bundesanstalt setzt die Beihilfe durch Bescheid fest.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 97 G v. 22.12.2011 I 3044

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR293700007

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): f622ee8a60c1106e2805ab67ed3950c8c2c18457bda9dd3505a66f3538d3c998

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