Zum Gesetzesinhalt

WeißzuckerBhV

§ 3Form der Verträge

Verordnung über die Gewährung von Beihilfen für die private Lagerhaltung von Weißzucker

Die nach den in § 1 genannten Rechtsakten abzuschließenden Lagerverträge haben dem von der Bundesanstalt im Bundesanzeiger bekannt gemachten Muster zu entsprechen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 97 G v. 22.12.2011 I 3044

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR293700007

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): f622ee8a60c1106e2805ab67ed3950c8c2c18457bda9dd3505a66f3538d3c998

XML-Quelle beim Herausgeber