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WeißzuckerBhV

§ 6Duldungs- und Mitwirkungspflichten

Verordnung über die Gewährung von Beihilfen für die private Lagerhaltung von Weißzucker

Der Antragsteller hat während der Geschäfts- und Betriebszeit den Beauftragten der Bundesanstalt das Betreten der im Zusammenhang mit der Lagerhaltung stehenden Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräume, die Aufnahme der Bestände an Weißzucker, für deren Einlagerung eine Beihilfe gewährt wird, zu gestatten und die erforderliche Unterstützung zu gewähren sowie bei automatischer Buchführung auf seine Kosten Listen mit den erforderlichen Angaben auszudrucken, soweit dies die Beauftragten der Bundesanstalt verlangen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 97 G v. 22.12.2011 I 3044

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR293700007

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): f622ee8a60c1106e2805ab67ed3950c8c2c18457bda9dd3505a66f3538d3c998

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