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WeißzuckerBhV

§ 1Anwendungsbereich

Verordnung über die Gewährung von Beihilfen für die private Lagerhaltung von Weißzucker

Diese Verordnung gilt für die Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union hinsichtlich der Gewährung von Beihilfen für die private Lagerhaltung von Weißzucker.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 97 G v. 22.12.2011 I 3044

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR293700007

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): f622ee8a60c1106e2805ab67ed3950c8c2c18457bda9dd3505a66f3538d3c998

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