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WeißzuckerBhV

§ 2Zuständige Stelle

Verordnung über die Gewährung von Beihilfen für die private Lagerhaltung von Weißzucker

Zuständige Stelle für die Durchführung dieser Verordnung und der in § 1 genannten Rechtsakte ist die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt).
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 97 G v. 22.12.2011 I 3044

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR293700007

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): f622ee8a60c1106e2805ab67ed3950c8c2c18457bda9dd3505a66f3538d3c998

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