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VRG

§ 6Nebentätigkeit

Gesetz zur Förderung von Vorruhestandsleistungen

(1) Der Anspruch auf den Zuschuß
1.
ruht während der Zeit, in der der ausgeschiedene Arbeitnehmer Beschäftigungen oder selbständige Tätigkeiten ausübt, die die Geringfügigkeitsgrenze des § 8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch überschreiten oder auf Grund solcher Beschäftigungen Verletztengeld erhält; die Grenze hinsichtlich des Sechstels des Gesamteinkommens ist dabei nicht anzuwenden,
2.
erlischt, wenn der Anspruch nach Nummer 1 mindestens 150 Kalendertage geruht hat. Dabei sind mehrere Ruhenszeiträume zusammenzurechnen.
(2) Beschäftigungen oder selbständige Tätigkeiten bleiben bei der Anwendung des Absatzes 1 unberücksichtigt, soweit der ausgeschiedene Arbeitnehmer sie auch schon innerhalb der letzten fünf Jahre vor Beginn der Vorruhestandsleistungen ständig neben einer mehr als geringfügigen Beschäftigung im Sinne des § 8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch ausgeübt hat.
(3) § 48 Abs. 1 Nr. 3 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch findet keine Anwendung.
(4) Ruht oder erlischt nach Absatz 1 der Anspruch auf den Zuschuß, entfällt der Anspruch auf Vorruhestandsgeld in Höhe des wegfallenden Zuschusses.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 Nr. 5 G v. 22.12.2005 I 3686

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR106010984

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 428b2c2ac814db776b0a48fc9b483c6072faaef6514a500ae7d201d9d207993f

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Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (2)
  • § 48 SGB XAufhebung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung bei Änderung der Verhältnisse

    „… geringfügigen Beschäftigung im Sinne des § 8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch ausgeübt hat. (3) § 48 Abs. 1 Nr. 3 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch findet keine Anwendung. (4) Ruht oder erlischt nach Absatz 1 der Anspruch auf den Zuschuß, entfällt der Anspruch auf Vo …“

  • § 8 SGB 4Geringfügige Beschäftigung und geringfügige selbständige Tätigkeit; Geringfügigkeitsgrenze

    „… beitnehmer Beschäftigungen oder selbständige Tätigkeiten ausübt, die die Geringfügigkeitsgrenze des § 8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch überschreiten oder auf Grund solcher Beschäftigungen Verletztengeld erhält; die Grenze hinsichtlich des Sechstels des G …“