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VRG

§ 8Ausgleichskassen, gemeinsame Einrichtungen

Gesetz zur Förderung von Vorruhestandsleistungen

(1) Werden die Vorruhestandsleistungen auf Grund eines Tarifvertrags von einer Ausgleichskasse der Arbeitgeber erbracht oder werden die Vorruhestandsleistungen der Arbeitgeber auf Grund eines Tarifvertrags von einer Ausgleichskasse der Arbeitgeber erstattet, so gewährt die Bundesanstalt auf Antrag der Tarifvertragsparteien den Zuschuß der Ausgleichskasse.
(2) Für gemeinsame Einrichtungen der Tarifvertragsparteien gilt Absatz 1 entsprechend.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 Nr. 5 G v. 22.12.2005 I 3686

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR106010984

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 428b2c2ac814db776b0a48fc9b483c6072faaef6514a500ae7d201d9d207993f

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