mit Ablauf des Monats, in dem der ausgeschiedene Arbeitnehmer das 65. Lebensjahr vollendet,
2.
mit Beginn des Monats, für den der ausgeschiedene Arbeitnehmer eine der in § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b genannten Altersrenten oder Altersbezüge oder eine Leistung beanspruchen kann, die nach § 2 Abs. 2 den Altersrenten oder Altersbezügen gleichgestellt ist.
(2) Der Anspruch auf den Zuschuß besteht nicht, solange der Arbeitgeber auf dem freigemachten oder durch Umsetzung freigewordenen Arbeitsplatz keinen Arbeitnehmer mehr beschäftigt, der bei Beginn der Beschäftigung eine der in § 2 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe a bis c genannten Voraussetzungen erfüllt hat. Dies gilt nicht, wenn der Arbeitgeber den Arbeitsplatz mit einem Arbeitnehmer, der eine der in § 2 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe a bis c genannten Voraussetzungen erfüllt, innerhalb von drei Monaten wiederbesetzt oder der Arbeitgeber insgesamt für zwei Jahre die Voraussetzungen für den Anspruch auf einen Zuschuß zu den Aufwendungen für Vorruhestandsleistungen an den Arbeitnehmer erfüllt hat.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 Nr. 5 G v. 22.12.2005 I 3686
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