SGB 4
§ 8Geringfügige Beschäftigung und geringfügige selbständige Tätigkeit; Geringfügigkeitsgrenze
- 1.
- das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung regelmäßig die Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigt,
- 2.
- die Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens drei Monate oder 70 Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder im Voraus vertraglich begrenzt ist, es sei denn, dass die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird und die Geringfügigkeitsgrenze übersteigt; bei einer Beschäftigung in einem landwirtschaftlichen Betrieb gilt eine zeitliche Grenze von 15 Wochen oder 90 Arbeitstagen.
Fußnoten und Hinweise der Quelle
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 12.11.2009 I 3710, 3973; 2011 I 363;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 24.7.2026 I Nr. 228
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR138450976
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): c0dbda08d0c7f045077cc3c66b39003c850db217731b3b7120f7d0ec3f960d33
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (58)
Auswahl: 8 von 58 nachgewiesenen Verweisen.
- § 3 ALGBefreiung von der Versicherungspflicht
„… itseinkommens aus Land- und Forstwirtschaft jährlich das Zwölffache der Geringfügigkeitsgrenze nach § 8 Absatz 1a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch überschreitet, 1a. Grundsicherungsgeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch beziehen, wenn sie …“
- § 11 AltGGZusammentreffen von Altersgeld und Witwenaltersgeld mit Erwerbseinkommen
„… üge zuzüglich eines Betrages in Höhe von vierzehn Zwölfteln der Geringfügigkeitsgrenze im Sinne des § 8 Absatz 1a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch.“
- § 15j AltTZG 1996Übergangsregelungen zum Gesetz zur Erhöhung des Schutzes durch den gesetzlichen Mindestlohn und zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung
„Erhöht sich durch eine Anpassung des Mindestlohnes die Geringfügigkeitsgrenze nach § 8 Absatz 1a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, so gilt eine Person, die mit der Altersteilzeit vor der Anhebung des Mindestlohnes begonnen hat, weiterhin als versich …“
- § 5 AltTZG 1996Erlöschen und Ruhen des Anspruchs
„… zeitarbeit Beschäftigungen oder selbständige Tätigkeiten ausübt, die die Geringfügigkeitsgrenze des § 8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch überschreiten oder auf Grund solcher Beschäftigungen eine Entgeltersatzleistung erhält. Der Anspruch auf die Leistungen …“
- § 14a ArbPlSchGZusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung für Arbeitnehmer
„… icht zur Weiterentrichtung verpflichtet ist; Einkünfte aus geringfügiger Beschäftigung im Sinne des § 8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch bleiben außer Betracht. Die Leistungen nach diesem Absatz dürfen, wenn Beiträge des Bundes zur gesetzlichen Rentenversi …“
- § 14b ArbPlSchGAlters- und Hinterbliebenenversorgung in besonderen Fällen
„… Lohnersatzleistungen geleistet worden sein; Einkünfte aus geringfügiger Beschäftigung im Sinne des § 8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch bleiben außer Betracht. Sind Zuschüsse zum Beitrag nach § 32 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte gewähr …“
- § 16 AuslZuschlVAnrechnung des Nettoerwerbseinkommens der berücksichtigungsfähigen Person
„… nkommen für diesen Zeitraum das Zweifache der Arbeitsentgeltgrenze bei geringfügiger Beschäftigung (§ 8 Absatz 1a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) oder den entsprechenden Betrag in ausländischer Währung übersteigt. (2) Einkünfte, die ausschließlich durch Tätigkeite …“
- § 23 BAföGFreibeträge vom Einkommen des Auszubildenden
„… jeweils unmittelbar vorausgegangenen Festsetzung dieses Betrages die Differenz aus dem Betrag nach § 8 Absatz 1a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch abzüglich des Betrages eines Zwölftels des in § 9a Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a des Einkommensteuergesetzes genannten Ar …“