Zum Gesetzesinhalt

VRG

§ 9Insolvenzsicherung

Gesetz zur Förderung von Vorruhestandsleistungen

(1) Soweit der Arbeitgeber seine Verpflichtung zur Zahlung von Vorruhestandsgeld nicht erfüllt und der Arbeitnehmer auf Grund tarifvertraglicher Vereinbarungen für den Fall der Zahlungseinstellung durch den Arbeitgeber nicht geschützt ist, gewährt die Bundesanstalt Vorruhestandsgeld wie ein Arbeitgeber, wenn
1.
über das Vermögen des Arbeitgebers oder über seinen Nachlaß das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, oder
2.
der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Arbeitgebers oder über seinen Nachlaß mangels Masse abgewiesen worden ist, oder
3.
der Arbeitgeber mit seinen Gläubigern zur Abwendung eines Insolvenzverfahrens einen außergerichtlichen Vergleich schließt und die Bundesanstalt dem Vergleich zustimmt.
Vorruhestandsgeld nach Satz 1 ist auch zu gewähren, soweit die Durchsetzung des Anspruchs gegen den Arbeitgeber für den Arbeitnehmer unzumutbar ist. Die Durchsetzung des Anspruchs ist insbesondere dann unzumutbar, wenn der Arbeitgeber die Zahlung des Vorruhestandsgeldes wegen wirtschaftlicher Notlage eingestellt hat.
(2) Die Leistung nach Absatz 1 wird in Höhe des Vorruhestandsgeldes nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 gewährt. § 4 gilt entsprechend.
(3) Der Anspruch des Arbeitnehmers auf Vorruhestandsgeld gegen den Arbeitgeber geht auf die Bundesanstalt über, soweit diese nach Absatz 1 Vorruhestandsgeld zu leisten hat. Der Arbeitgeber hat der Bundesanstalt die Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung zu erstatten, die sie nach Absatz 1 getragen hat.
(4) Die §§ 141k und 141l des Arbeitsförderungsgesetzes gelten entsprechend.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 Nr. 5 G v. 22.12.2005 I 3686

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR106010984

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 428b2c2ac814db776b0a48fc9b483c6072faaef6514a500ae7d201d9d207993f

XML-Quelle beim Herausgeber