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VRG

§ 7Schutzvorschriften

Gesetz zur Förderung von Vorruhestandsleistungen

(1) Die Tatsache, daß ein Arbeitnehmer nach Vollendung des 58. Lebensjahres gegenüber seinem Arbeitgeber zur Inanspruchnahme von Vorruhestandsgeld berechtigt ist, ist nicht als ein die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber bedingender Grund im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 des Kündigungsschutzgesetzes anzusehen; sie kann auch nicht bei der sozialen Auswahl nach § 1 Abs. 3 Satz 1 des Kündigungsschutzgesetzes zum Nachteil des Arbeitnehmers berücksichtigt werden.
(2) Die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Zahlung von Vorruhestandsgeld kann nicht für den Fall ausgeschlossen werden, daß ein Anspruch des Arbeitgebers auf den Zuschuß der Bundesanstalt nicht besteht, weil keine der in § 2 Abs. 1 Nr. 5 oder in § 5 Abs. 2 genannten Voraussetzungen vorliegt. Das gleiche gilt für den Fall, daß der Arbeitgeber den Zuschuß nur deshalb nicht erhält, weil er den Antrag nach § 11 Abs. 1 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig gestellt hat oder seinen Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen ist, ohne daß dafür eine Verletzung der Mitwirkungspflichten des Arbeitnehmers ursächlich war.
(3) Der Anspruch auf Vorruhestandsgeld kann wie der Anspruch auf Arbeitseinkommen gepfändet, verpfändet oder übertragen werden.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 Nr. 5 G v. 22.12.2005 I 3686

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR106010984

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 428b2c2ac814db776b0a48fc9b483c6072faaef6514a500ae7d201d9d207993f

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Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (1)
  • § 1 KSchGSozial ungerechtfertigte Kündigungen

    „… als ein die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber bedingender Grund im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 des Kündigungsschutzgesetzes anzusehen; sie kann auch nicht bei der sozialen Auswahl nach § 1 Abs. 3 Satz 1 des Kündigungsschutzgesetzes zum Nachtei …“