(1) Änderungen, Ergänzungen und Löschungen von Eintragungen erfolgen auf schriftlichen Antrag des Vorsorgenden. § 3 Absatz 3 und 4 sowie § 4 gelten entsprechend.
(2) Bei der Eintragung von Änderungen und Ergänzungen ist sicherzustellen, dass die bisherige Eintragung auf Anforderung erkennbar bleibt.
(3) Daten nach § 1 Absatz 2 Nummer 2 sind auch auf Antrag des Bevollmächtigten oder des vorgeschlagenen Betreuers zu löschen. § 3 Absatz 3 und 4 gilt entsprechend.
(4) Eintragungen sind 110 Jahre nach der Geburt des Vorsorgenden zu löschen.
(5) Die Bundesnotarkammer kann den Vorsorgenden zur Überprüfung, Vervollständigung und Berichtigung der Daten nach § 1 Absatz 2 auffordern.
(6) Wenn der Tod des Vorsorgenden, des Bevollmächtigten oder des vorgeschlagenen Betreuers nachgewiesen ist, kann die Bundesnotarkammer dieses entsprechend vermerken.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 17.8.2026 I Nr. 238
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