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VRegV

§ 4Vorschuss, Antragsrücknahme bei Nichtzahlung

Verordnung über das Zentrale Vorsorgeregister

(1) Die Bundesnotarkammer kann die Zahlung eines zur Deckung der Gebühren hinreichenden Vorschusses verlangen. Sie kann die Vornahme der Eintragung von der Zahlung oder Sicherstellung des Vorschusses abhängig machen.
(2) Wird ein verlangter Vorschuss innerhalb angemessener Frist nicht gezahlt, gilt der Antrag als zurückgenommen. Die Frist sowie die Rechtsfolge der Fristversäumnis sind mit dem Verlangen des Vorschusses mitzuteilen. Die Frist darf 30 Tage nicht unterschreiten.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 17.8.2026 I Nr. 238

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR031800005

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 9f337338c9c1729b9bab32e495bf88d86f64d60dbfd1c5314dfaa6f44c5cefaa

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