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VRegV

§ 8Protokollierung der Auskunftserteilungen

Verordnung über das Zentrale Vorsorgeregister

(1) Die Zulässigkeit der Auskunftsersuchen prüft die Bundesnotarkammer nur, wenn sie dazu nach den Umständen des Einzelfalls Anlass hat. Für die Kontrolle der Zulässigkeit der Ersuchen und für die Sicherstellung der ordnungsgemäßen Datenverarbeitung protokolliert die Bundesnotarkammer alle nach § 7 erteilten Auskünfte elektronisch. Zu protokollieren sind
1.
die von der ersuchenden Stelle eingegebenen Daten,
2.
das ersuchende Gericht, dessen Geschäftszeichen und xJustiz-ID, der Name des handelnden Gerichtsmitarbeiters sowie die verwendete E-Mail-Adresse oder der Name des ersuchenden Arztes und dessen Telematik-ID,
3.
der Zeitpunkt des Ersuchens sowie
4.
die übermittelten Daten.
(2) Die Protokolle dürfen nur für Zwecke der Datenschutzkontrolle, der Datensicherung, der Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Registerbetriebs und der Überprüfung durch die jeweils zuständige Landesärztekammer, ob die Voraussetzungen des § 78b Absatz 1 Satz 2 der Bundesnotarordnung eingehalten sind, verwendet werden. Zur Überprüfung, ob die Voraussetzungen des § 78b Absatz 1 Satz 2 der Bundesnotarordnung eingehalten sind, kann die jeweils zuständige Landesärztekammer auf der Grundlage der Protokolle Auskunft darüber verlangen, welche Auskünfte an einen Arzt erteilt worden sind. Die Protokolle sind gegen zweckfremde Verwendung zu schützen.
(3) Die Protokolle werden nach Ablauf des auf ihre Erstellung folgenden Kalenderjahres gelöscht. Die Landesärztekammer löscht Protokolle, die ihr nach Absatz 2 Satz 2 zur Verfügung gestellt worden sind, ein Jahr nach ihrem Eingang, sofern sie nicht für weitere, bereits eingeleitete Prüfungen benötigt werden.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 17.8.2026 I Nr. 238

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR031800005

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 9f337338c9c1729b9bab32e495bf88d86f64d60dbfd1c5314dfaa6f44c5cefaa

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Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (1)
  • § 78b BNotOAuskunft und Gebühren

    „… iebs und der Überprüfung durch die jeweils zuständige Landesärztekammer, ob die Voraussetzungen des § 78b Absatz 1 Satz 2 der Bundesnotarordnung eingehalten sind, verwendet werden. Zur Überprüfung, ob die Voraussetzungen des § 78b Absatz 1 Satz 2 der Bundesnotaror …“