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VRegV

§ 9Aufbewahrung von Unterlagen

Verordnung über das Zentrale Vorsorgeregister

(1) Die ein einzelnes Eintragungs- oder Auskunftsverfahren betreffenden Unterlagen hat die Bundesnotarkammer fünf Jahre aufzubewahren. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die letzte Verfügung zur Sache ergangen ist oder in dem die Angelegenheit beendet wurde. Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist sind die Unterlagen zu vernichten.
(2) Erfolgt eine Löschung auf Antrag des Vorsorgenden, so erfolgt die Vernichtung unverzüglich.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 17.8.2026 I Nr. 238

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR031800005

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 9f337338c9c1729b9bab32e495bf88d86f64d60dbfd1c5314dfaa6f44c5cefaa

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